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''Nauener Heimatfreunde 1990'' e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen „Nauener Heimatfreunde 1990„ e.V. und hat seinen Sitz in Nauen.
Er ist eine gemeinnützige Arbeitsgemeinschaft/Verein, der die Heimatfreunde zusammenschließt.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Pflege der Heimatgeschichte sowie der Geschichte der Stadt Nauen im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
- trägt zur Popularisierung der Heimatpflege und Heimatkunde bei,
- arbeitet mit an der Herausgabe von heimatkundlichen Schriften,
- veranstaltet heimatkundliche Vorträge und nimmt Einfluss auf die Pflege des Denkmal- und Naturschutzes,
- bildet geeignete Persönlichkeiten für den heimatkundlichen Führungsdienst aus und
- sammelt Spenden für das Museum der Stadt Nauen.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins können volljährige Personen werden, die mit dem schriftlichen Antrag die Satzung anerkennen und Interesse an der Erforschung der Heimatgeschichte zeigen.
b) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die sich der Heimatgeschichte verbunden fühlen und den Verein besonders unterstützen.
c) Jugendliche ab 14 Jahren können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters/Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

d) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
e) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie im Falle der Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung wird zum jeweiligen Monatsende wirksam.

f) Ehrenmitgliedschaft:
Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft werden durch den Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 4 Beiträge und Finanzen

1a)ordentliche und fördernde Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Dieser ist zum 31.03. eines jeden Jahres fällig.
b)Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
c)Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
d)Die Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
e)Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme als Mitglied.
f)Bei einem Rückstand von mehr als 1 Jahr erlischt die Mitgliedschaft.

2a) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in einer übersichtlichen Aufzeichnung festzuhalten.
Jede Einnahme ist unverzüglich dem Schatzmeister zuzuführen.

b) Ausgaben und Verträge dürfen erst nach Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes getätigt werden.
c) Finanzen und Vermögen sollen ohne vorherige Ankündigung jährlich vor der Mitgliederhauptversammlung durch die Revisionskommission geprüft werden.

§ 5 Vereinsversammlung

a)Die Mitgliederhauptversammlung ist das höchste Organ des Vereins und tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes einmal im Kalenderjahr zusammen.
Sie beschließt die Aufgaben, den Jahres- und Haushaltsplan.
Mitgliederversammlungen können vom geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn es das Interesse der Heimatfreunde erfordert.

Ihre Aufgaben sind:
- die Wahl des Vorstandes
- die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung sowie
- Wahl der Revisionskommission. b)Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
c)Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Mitglieder in den Vorstand wählen. Diese sind nicht vertretungsberechtigt und bilden den Beirat.
Scheidet ein vertretungsberechtigtes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird das freie Vorstandsamt durch ein Mitglied aus dem Beirat bis zur nächsten Wahl besetzt. Die Entscheidung darüber treffen die vertretungsberechtigten Vorstands- und die Beiratsmitglieder.
Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit.
d)Der Verein wird im Rechtsverkehr durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
e)Die Revisionskommission hat folgende Aufgaben:
- sie prüft die Einhaltung des Statuts
- die Tätigkeit des Vorstandes sowie
- die ordnungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel
Die Revisionskommission besteht aus 2 Mitgliedern, die ihre Arbeit in ehrenamtlicher Tätigkeit verrichtet.

§ 6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung bzw. Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke des Vereins ''Nauener Heimatfreunde 1990'' e.V. fällt das vorhandene Vermögen, nach Erfüllung von Forderungen und Verpflichtungen in Zweckbindung an die Stadt Nauen, zweckgebunden für das Museum der Stadt Nauen.

§ 7 Inkrafttreten des Statuts

Die vorliegende Satzung des Vereins der ''Nauener Heimatfreunde 1990'' e.V. wurde auf der Gründungsversammlung am 14.11.1990 beschlossen und in der veränderten Form am 15.02.2000 auf der Mitgliederhauptversammlung bestätigt und zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 10. März 2005.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.



Der Vorstand

Nauen, den 10.03.2005

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